Kaufvertrag
§ 1
(1)
Wird der Hund nicht vom Käufer am vereinbarten Tag abgeholt, so ist der Verkäufer berechtigt für jeden Tag, welchen der Hund bei ihm verbleibt, 18,00 € für Aufwendungen wie Futter und Unterkunft pp. in Rechnung zu stellen. Des Weiteren hat der Käufer ab diesem Tage sämtliche notwendigen Kosten, wie bspw. tierärztliche Behandlungs- und Impfkosten, zu tragen. Das Risiko des Unterganges oder der Verschlechterung des Zustandes des Tieres geht ab dem Zeitpunkt der zwischen den Parteien vereinbarten Abholung auf den Käufer über.
(2)
Nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Kaufpreises wird dem Käufer die zum Hund gehörige Ahnentafel, der EU-Heimtierausweis (Impfpass)und der Wurfabnahmebericht ausgehändigt.
Nach Übergabe des Hundes verpflichtet sich der Käufer den Hund unverzüglich bei Tasso registrieren zu lassen. Desweiteren verpflichtet er sich, den ihm übergebenen EU-Heimtier-ausweis seitens eines dazu berechtigten Tierarztes auf sich umschreiben zu lassen.
Sofern dem Käufer ein Futter- und/oder Pflegeplan ausgehändigt wird, handelt es sich hierbei lediglich um eine Empfehlung des Verkäufers. Für den Käufer lassen sich hieraus keine Ansprüche gegen den Verkäufer herleiten.
§2
(1)
Der Käufer hatte unmittelbar vor Übergabe ausreichend Gelegenheit, den Hund eingehend in Augenschein zu nehmen. Er konnte den Hund auf erkennbare Mängel und/oder Krankheiten überprüfen und sich von dem gesundheitlichen und wesensgemäßen Zustand des Hundes überzeugen.
a) Der Käufer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass an dem Hund keine erkennbaren Mängel und/oder Krankheiten ersichtlich waren.
b) Der Hund leidet an nachstehenden Mängeln:
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(Nichtzutreffendes ist gestrichen)
(2)
Jeder Welpe/Hund wird von unserem TA: B.u.H.Gesing,Bad Oeynhausen – gründlich untersucht und nur gesunde Welpen/Hunde werden erst dann gechippt und geimpft.
(3)
Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Lebewesen handelt, hat der Verkäufer den Käufer umfassend darüber aufgeklärt, dass die unter § 2 Abs. 1b) festgestellten Mängel später nicht ihm, dem Verkäufer, gegenüber, geltend gemacht werden können. Der Käufer bestätigt mit seiner Unterschrift die festgestellten Mängel und/oder Krankheiten und die Kenntnis, dass die Mängelbeanstandung oder Schadenersatzansprüche wegen dieser Mängel/ Krankheiten nach der Übergabe ausgeschlossen ist.
(4)
Der Verkäufer erklärt seinerseits, dass ihm weder vor noch zum Zeitpunkt der Übergabe des Hundes an den Käufer Krankheiten und/oder sonstige Mängel des Hundes bekannt sind. Insoweit wird auf § 2 Absatz 2 dieses Vertrages verwiesen.
(5)
Der Kaufgegenstand ist ein Lebewesen, das der ständigen Entwicklung unterliegt.
Anders als Sachen sind Tiere mit individuellen Anlagen ausgestattet, woraus sich trotz gewissenhafter und sorgfältiger Zuchttierauswahl, Verpaarung und Aufzucht und Bekämpfung erblicher Defekte, Risiken ergeben können.
Der Verkäufer erklärt, dass die Elterntiere die strengen Zuchtregeln/Bestimmungen des BCD (Beagleclub Deutschland) erfüllen, um sämtliche Risiken, welche die Gesundheit des Tieres oder dessen Wesen beeinträchtigen können, zu minimieren.
Das Auftreten erblicher Defekte u. Krankheiten kann auch durch sorgfältige Auswahl der Elterntiere nicht immer verhindert werden. Zu nennen sind hier bspw. Fehlstellungen der Hüfte (HD), auch Herzanomalien und sonstige Herzkrankheiten, Augenfehler, Zahnfehler, das Beagle-Pain Syndrom (SRMA) und Kieferanomalien (die Aufzählung ist nicht abschließend).
Den Vertragsparteien ist bewusst, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Lebewesen handelt, dessen Entwicklung von mannigfaltigen äußeren Umständen wie bspw. Ernährung, Bewegung oder dem sozialen Umfeld abhängt, die dem Einfluss des Verkäufers entzogen ist.
Der Käufer verzichtet mit Unterzeichnung dieses Vertrages daher darauf, später Ansprüche geltend zu machen, die sich auf das Gebäude, die gesundheitliche Entwicklung allgemein oder die Wesensentwicklung des Hundes gründen. Der Verkäufer kann keine Verantwortung für die einwandfreie Entwicklung des Hundes, die von der Ernährung, Haltung, Pflege und Erkrankungen abhängig ist und erheblich beeinflusst werden kann, übernehmen. Zur vertraglichen Beschaffenheit des Hundes gehört somit nicht das Freisein von jeglichen erblichen Krankheiten und sonstigen (eben auch nicht genetisch bedingten) Fehlern. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für den einwandfreien Gesundheitszustandes des Hundes. Die Mängelhaftung wird soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen.
(6)
Der Verkäufer übernimmt keine Garantie und sichert keinerlei Eigenschaften zu - weder für eine bestimmte Beschaffenheit des Hundes noch für eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit.
§ 3
(1)
Sollte der Ahnenpass/Ahnentafel des Hundes nach vollständiger Entrichtung des Kaufpreises vor/bei Übergabe des Hundes dem Verkäufer noch nicht vorliegen, so verpflichtet er sich unverzüglich nach Eingang des Ahnenpasses/Ahnentafel diesen für den Käufer kostenneutral ihm zukommen zu lassen.
(2)
Der Hund wird gechipt, geimpft sowie ordnungsgemäß entwurmt übergeben. Die Wurfabnahme erfolgte durch den Zuchtwart des Beagle Club Deutschland e.V. oder einer von diesem beauftragten Person/Tierarzt.
§ 4
(1)
Der Käufer versichert, dass er den Hund für sich und nicht für Dritte oder im Auftrag Dritter erwirbt.
(2)
Weiters sichert der Käufer eine artgerechte und rassetypische Haltung des Hundes unter Beachtung sämtlicher tierschutzrechtlicher Bestimmungen zu und erklärt, dass er über die für die Aufzucht und Haltung des Hundes notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten sowie auch Möglichkeiten verfügt und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält.
(3)
Der Käufer verpflichtet sich, den Hund nicht außerhalb des Wohnbereiches (bspw. Zwinger) zu halten und einen ausreichenden Sozialkontakt des Hundes zu Menschen sicherzustellen.
(4)
Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer und/oder einem Beauftragten des Beagle Club Deutschland e.V. oder einem Tierschutzbeauftragten zu den üblichen Zeiten (werktags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr) Zutritt zum Aufenthaltsbereich des Hundes zu gewähren, so der Verdacht im Raum steht, dass die vorgenannten Haltungsbedingungen nicht gegeben sind.
(5)
Beabsichtigt der Käufer den Hund abzugeben, so informiert er zuvor den Verkäufer. Der Käufer räumt dem Verkäufer ein Vorkaufsrecht für jeden Verkaufsfall, welches binnen einen Monats ab vorstehender Information ausgeübt werden muss, ein.
Der Käufer räumt dem Verkäufer des Weiteren für jeden Fall der Weitergabe des Hundes ein Ankaufsrecht ein. Das Ankaufsrecht ist innerhalb gleicher Frist wie das Vorkaufsrecht auszuüben.
Die Vertragsparteien vereinbaren einen diesbezüglichen Rückkaufpreis für den Hund bis zum Alter von 5 Jahren in Höhe von 200 Euro, für den Hund ab 5 Jahren wird kein Rückkaufpreis erstattet.
Der Verkäufer ist in seiner Entscheidung frei, ob er sein Ankaufs- oder Vorkaufsrecht ausübt.
Übt der Verkäufer bei dieser Weitergabe sein Vorkaufs-/Ankaufsrecht nicht aus, so hat der Käufer vertraglich sicherzustellen, dass der Verkäufer gegenüber dem neuen Eigentümer/Halter gleichfalls oben geregeltes Vorkaufs-/Ankaufsrecht besitzt. Diese Regelung gilt auch für alle folgenden Eigentumsübertragungen/Weitergaben des Hundes. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer eine vollständige Ablichtung des Vertrages mit dem neuen Eigentümer/Halter des Hundes binnen einer Woche ab Weitergabe zuzuleiten.
Weiters hat der Käufer bei Weitergabe des Hundes mit dem neuen Eigentümer/Halter darüber hinaus einen schriftlichen Vertrag zu schließen, der vorliegendem Vertrag inhaltlich entspricht.
Der Käufer wurde zudem darüber aufgeklärt, dass die Bestimmungen dieses Vertrages auch für seine/n Rechtsnachfolger gelten.
(6)
Eine eventuelle Zuchtverwendung des Hundes bedarf der Zustimmung des Verkäufers.
Der Verkäufer hat diese Zustimmung zu erteilen, sofern der Käufer sich den Regelungen des Beagle Club Deutschland e.V. unterwirft und nach Maßgabe dessen Zuchtbestimmungen und -richtlinien gepaart mit den nachstehenden Bedingungen züchtet.
(7)
Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Hund nicht grundlos veterinärmedi-zinischen Eingriffen (z.B. die Kastration einer Hündin oder eines Rüden) ausgesetzt wird. Die §§ 5 bis 6a Tierschutzgesetz sind als Mindeststandard einzuhalten.
(8)
Für jeden Fall der Verletzung einer der Bestimmungen des §§ 3 und 4 dieses Kaufvertrages durch den Käufer wird unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Kaufpreises, fällig.
§ 5
(1)
Mündliche Nebenabreden oder sonstigen Absprachen wurden nicht getroffen. Nebenabsprachen, Ergänzungen, Abänderungen sowie auch Aufhebungen pp. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerforderniss.
Jede Vertragspartei erhält eine beidseits unterzeichnete Ausfertigung des Vertrages.
§ 6
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt dieser Vertrag im Übrigen wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Falle die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung dieses Vertrages durch eine andere, wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen dieser Vereinbarung entspricht.